Im Verfahren vor Verwaltungsgericht haben die mehrheitlich, zu zwei Dritteln unterliegenden Parteien BVU und Gemeinderat der Beschwerdeführerin aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Verrechnungspraxis (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2012, S. 223 ff.; 2011, S. 247 ff.; 2009, S. 278 ff.) eine reduzierte Parteientschädigung von einem Drittel zu ersetzen, die sie anteilsmässig je zur Hälfte, d.h. je zu einem Sechstel, zu tragen haben (§ 33 Abs. 1 VRPG).