Die restlichen zwei Drittel der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten sind je hälftig auf die zu einem Drittel unterliegende Beschwerdeführerin und den Gemeinderat der Stadt Q._____ aufzuteilen, der durch seine fortwährende Untätigkeit die Rechtsverzögerungsbeschwerde vor Verwaltungsgericht verursacht hat. 2. 2.1. Parteikosten sind für das vorinstanzliche Verfahren keine zu ersetzen, weil die vollständig obsiegende Beschwerdeführerin damals noch nicht anwaltlich vertreten war (§ 29 VRPG).