Die Vorinstanz ihrerseits hat mit der Gehörsverletzung zu Lasten der Beschwerdeführerin ebenfalls einen schwerwiegenden Verfahrensfehler begangen, aufgrund dessen ihr Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auferlegt werden dürfen. Weil die Gehörsverletzung für das Unterliegen der Vorinstanz im Umfang von zwei Dritteln nicht kausal ist, ist die Kostentragung durch die Vorinstanz auf einen Drittel der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu begrenzen. Die restlichen zwei Drittel der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten sind je hälftig auf die zu einem Drittel unterliegende Beschwerdeführerin und den Gemeinderat der Stadt Q.__