1.3. Gleichzeitig ist dem Gemeinderat der Stadt Q._____ aufgrund der massiven (über dreijährigen) Verfahrensverzögerung seitens des Stadtbauamts ein schwerwiegender Verfahrensfehler vorzuwerfen, dessentwegen ihm Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden dürfen. Nach Massgabe des Unterliegerprinzips hat er diese in vollem Umfang zu tragen.