behauptete der Vorinstanz, die ihren Entscheid innerhalb von viereinhalb Monaten gefällt hat. Aufgrund dieser Gewichtung ist die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht als mehrheitlich obsiegend zu qualifizieren, und zwar im Umfang von zwei Dritteln. Vollständig unterlegen ist demgegenüber im vorinstanzlichen Verfahren der Gemeinderat der Stadt Q._____, der für die Verfahrensverzögerung seitens des Stadtbauamts einzustehen hat. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterliegen die Vorinstanz und der Gemeinderat gleichermassen zu zwei Dritteln.