1.2. Im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin, die mit ihrem Antrag auf Feststellung der Rechtsverzögerung durch das Stadtbauamt Q._____ (vor Verwaltungsgericht) durchdringt, als vollständig obsiegend zu betrachten. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht unterliegt sie jedoch teilweise, indem ihr Antrag 2 abzuweisen und auf ihren Antrag 3 nicht einzutreten ist, wobei diesen Anträgen gegenüber Antrag 1, dem stattgegeben wird, eine untergeordnete Bedeutung zukommt.