5. Nachdem der vorinstanzliche Entscheid wegen seiner Fehlerhaftigkeit in der Sache aufzuheben ist, braucht nicht entschieden zu werden, ob der von der Vorinstanz begangene Verfahrensfehler der Gehörsverweigerung durch Nichtgewährung des zuvor explizit eingeräumten Replikrechts (vgl. dazu Vorakten, act. 91) im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht geheilt werden könnte. Es handelt sich auf jeden Fall ungeachtet dessen, dass er auf einem Versehen der Vorinstanz beruht, um einen schwerwiegenden Verfahrensfehler, der bei der Verlegung der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten angemessen zu berücksichtigen ist (vgl. dazu Erw. III/1.3 nachfolgend).