4. Als unbegründet erweist sich demgegenüber der Antrag 2 auf Feststellung einer Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz. Trotz zweimaliger Fristerstreckung an den Gemeinderat der Stadt Q._____ unter Verletzung der eigenen diesbezüglichen Vorgabe, wonach Fristerstreckungen grundsätzlich nur einmalig und für kurze Dauer (max. 14 Tage) gewährt würden (Vorakten, act. 47 f.), hat die Vorinstanz innerhalb angemessener Frist (viereinhalb Monate) über die Rechtsverzögerungsbeschwerde entschieden. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren keine Abmahnung vornahm (vgl. vorne Erw. I/3.3.). In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.