plätzen (vgl. MÜLLER/BIERI, a.a.O., N. 26 zu Art. 46a; UHLMANN/WÄLLE- BÄR, a.a.O., N. 42 zu Art. 46a). Eine solche Vollstreckungsandrohung müsste unter Umständen neben der Liegenschaftsverwalterin und der Liegenschaftseigentümerin auch den betroffenen Parkplatzmietern eröffnet werden (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1C_66/2021, 1C_172/2021 vom 6. Juli 2021). - 14 -