Demnach ist der vorinstanzliche Entscheid, die Rechtsverzögerungsbeschwerde mangels (fortdauernden) Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abzuschreiben, in teilweiser Gutheissung der vorliegenden Beschwerde als rechtsfehlerhaft aufzuheben. Antragsgemäss ist festzustellen, dass das Stadtbauamt der Stadt Q._____ das Verfahren zur von der Beschwerdeführerin beantragten Herstellung des rechtmässigen Zustands betreffend die Nutzung der Besucherparkplätze auf der Parzelle Nr. aaa durch eine zu zögerliche Haltung unnötig verlängert und dadurch das in Art. 29 Abs. 1 BV verankerte Beschleunigungsgebot verletzt hat.