3, wo auf diese Verfügung Bezug genommen wird], was zum Nichteintreten auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde hätte führen müssen). Vielmehr bestand das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Rechtsverzögerungsbeschwerde im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids (26. April 2024) fort, weil die Beschwerdeführerin weiterhin von der von ihr gerügten Rechtsverzögerung seitens des Stadtbauamts betroffen war, indem eine baldige Erledigung des zu jenem Zeitpunkt bereits überlange dauernden Verfahrens durch einen Entscheid über die Herstellung des rechtmässigen, der am 11. September 2006 bewilligten Parkplatzordnung entsprechenden Zustands nicht absehbar war.