Bei dieser Ausgangslage hätte die Vorinstanz nicht davon ausgehen dürfen, dass das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde durch den Erlass der Verfügung des Stadtbauamts vom 5. Dezember 2023 dahingefallen ist (wenn überhaupt hätte ein solches Rechtsschutzinteresse von Anfang an nicht bestanden, weil die Beschwerdeführerin die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 8. Dezember 2023 [Vorakten, act. 2-4] nachweislich erst nach Kenntnisnahme der Verfügung vom 5. Dezember 2023 eingereicht hat [vgl. Vorakten, act. 3, wo auf diese Verfügung Bezug genommen wird], was zum Nichteintreten auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde hätte führen müssen).