Baubewilligungsverfahren von Amtes wegen eingeleitet worden zu sein. Infolgedessen ist darauf abzustellen, dass der bislang nicht abgeklärte allfällige baurechtswidrige Zustand hinsichtlich der Nutzung der Besucherparkplätze auf der Parzelle Nr. aaa weiterhin anhält und dessen Beseitigung innert angemessener Frist nach wie vor nicht zu erwarten ist. - 13 -