passung der Parkplatzsituation hinzuweisen und vor allem ohne ein entsprechendes Gesuch von Amtes wegen ein Baubewilligungsverfahren betreffend eine nicht definierte und von der Liegenschaftsverwalterin nicht beabsichtigte Anpassung der Parkplatzsituation einzuleiten, ist in hohem Masse fraglich, kann aber dahingestellt bleiben. Jedenfalls scheint in dieser Sache bis zum vorinstanzlichen Entscheid vom 26. April 2024, der Einreichung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde am 27. Mai 2024 und auch der Erstattung der Beschwerdeantwort des Gemeinderats am 9. Juli 2024 nichts weiter gegangen, also auch nicht das angedrohte (unnötige)