zumindest nicht geltend gemacht), weil es sich dabei um eine unbestimmte negative Tatsache handelt. Weitaus sinnvoller und zielführender wäre es insofern gewesen, das Stadtbauamt hätte die Parkplatzsituation – wie bereits dargelegt – mit einem Augenschein / einer Besichtigung vor Ort mit absolut überschaubarem Aufwand abgeklärt, und der Liegenschaftsverwalterin gegebenenfalls hernach Frist für den Nachweis der Kündigung von allenfalls festgestellten vermieteten Besucherparkplätzen angesetzt sowie für den Fall des unbenutzten Fristablaufs gleich schon die Vollstreckung angedroht.