Gesetzt diesen Fall hätte es auf der Hand gelegen, zwecks Herstellung des rechtmässigen Zustands (gemäss Baubewilligung vom 11. September 2006) der Liegenschaftsverwalterin eine Frist für die Kündigung der Mietverträge über die betroffenen Parkplätze samt Nachweis derselben anzusetzen. Darauf hätte dann die Liegenschaftsverwalterin immer noch von sich aus mit einem Bau- - 12 -