nach einem weiteren Monat Untätigkeit Gelegenheit zu einer abermaligen Stellungnahme einzuräumen, wäre es an dieser Stelle angebracht gewesen, selbst Abklärungen vor Ort zu treffen und zu prüfen, ob ein Teil der Besucherparkplätze – wie von der Beschwerdeführerin angegeben – mit einer Schranke versehen und/oder einem Schild mit der Aufschrift "Privat" gekennzeichnet ist. Gesetzt diesen Fall hätte es auf der Hand gelegen, zwecks Herstellung des rechtmässigen Zustands (gemäss Baubewilligung vom 11. September 2006) der Liegenschaftsverwalterin eine Frist für die Kündigung der Mietverträge über die betroffenen Parkplätze samt Nachweis derselben anzusetzen.