Immerhin sah das Stadtbauamt in der Richtigstellung seitens der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 30. Januar 2023 zu Recht eine genügende Grundlage, um dem Vorwurf der Vermietung von Besucherparkplätzen nachzugehen. Anstatt aber der Liegenschaftsverwalterin mit Schreiben vom 2. März 2023 (Vorakten, act. 70) nach einem weiteren Monat Untätigkeit Gelegenheit zu einer abermaligen Stellungnahme einzuräumen, wäre es an dieser Stelle angebracht gewesen, selbst Abklärungen vor Ort zu treffen und zu prüfen, ob ein Teil der Besucherparkplätze – wie von der Beschwerdeführerin angegeben – mit einer Schranke versehen und/oder einem Schild mit der Aufschrift "Privat" gekennzeichnet ist.