Erst auf Intervention der Beschwerdeführerin per Mail vom 10. Januar 2023 (Vorakten, act. 39) sah sich das Stadtbauamt veranlasst, ihr die Stellungnahme der Liegenschaftsverwalterin noch am gleichen Tag weiterzuleiten, und räumte insoweit Versäumnisse ein (vgl. Vorakten, act. 34, 39, 69 und 73 f.). Wäre die Beschwerdeführerin nach deren Eingang beim Stadtbauamt – wie es korrekt gewesen wäre – sogleich mit der Stellungnahme der Liegenschaftsverwalterin bedient worden, hätte die Richtigstellung ihrerseits nicht erst mit Schreiben vom 30. Januar 2023 (Vorakten, act. 35 f. und 71 f.), sondern spätestens Mitte/Ende März 2022 erfolgen können.