3.2. Dieser Argumentation kann in verschiedener Hinsicht nicht gefolgt werden. Nicht nur die Reaktionszeit des Stadtbauamts auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. April 2021 (Vorakten, act. 32 f. und 88 f.) war mit drei Monaten bis zur Einholung einer Stellungnahme bei der Liegenschaftsverwalterin der Parzelle Nr. aaa mit Mail vom 8. Juli 2021 (Vorakten, act. 85) ungewöhnlich lange. Auch danach zeigte sich das Stadtbauamt ausserstande, das Verfahren beförderlich zu behandeln. Es gewährte der - 11 -