Schliesslich sei das Stadtbauamt mit der Verfügung vom 5. Dezember 2023 in genügendem Umfang tätig geworden und habe den erforderlichen Entscheid in der Sache gefällt, womit die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos geworden sei. Das Stadtbauamt werde der guten Ordnung halber lediglich darauf hingewiesen, dass es den von der Liegenschaftsverwalterin zu erbringenden Nachweis (darüber, dass die Besucherparkplätze nicht vermietet sind) oder den Entscheid über das allfällige Baubewilligungsverfahren (betreffend Anpassung der Parkplatzsituation) der Beschwerdeführerin zu eröffnen habe.