Auch auf die Intervention der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2023 sei das Stadtbauamt nicht untätig geblieben, sondern habe die Liegenschaftsverwalterin zu einer weiteren Stellungnahme eingeladen, anschliessend mit dieser im Austausch und in Verhandlungen gestanden und weitere Abklärungen getroffen. In Anbetracht dessen, dass sich das Stadtbauamt zum wiederholten Mal mit der Angelegenheit zu befassen gehabt habe und der nach wie vor doch eher geringen Bedeutung des Falles könne dem Amt auch hier keine übermässige Rechtsverzögerung vorgeworfen werden.