Unglücklich sei gewesen, dass das Stadtbauamt die Beschwerdeführerin nicht unverzüglich über diese Antwort der Liegenschaftsverwalterin informiert habe, sondern erst fast ein Jahr später, was aber nicht als Untätigkeit der Behörde gewertet werden könne, da die Angelegenheit aus Sicht des Stadtbauamts geklärt gewesen sei. Auch auf die Intervention der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2023 sei das Stadtbauamt nicht untätig geblieben, sondern habe die Liegenschaftsverwalterin zu einer weiteren Stellungnahme eingeladen, anschliessend mit dieser im Austausch und in Verhandlungen gestanden und weitere Abklärungen getroffen.