21. Februar 2022 die Meldung der Liegenschaftsverwalterin erhalten habe, dass keine Besucherparkplätze unrechtmässig vermietet würden, habe für das Stadtbauamt kein Grund bestanden, diese schriftlich getätigte Aussage in Zweifel zu ziehen. Es habe die Angelegenheit deshalb als erledigt betrachten dürfen. Unglücklich sei gewesen, dass das Stadtbauamt die Beschwerdeführerin nicht unverzüglich über diese Antwort der Liegenschaftsverwalterin informiert habe, sondern erst fast ein Jahr später, was aber nicht als Untätigkeit der Behörde gewertet werden könne, da die Angelegenheit aus Sicht des Stadtbauamts geklärt gewesen sei.