O., N. 16 zu Art. 46a mit Hinweis auf BGE 135 I 265, Erw. 4.4; 130 I 312, Erw. 5.2; vgl. auch UHLMANN/WÄLLE-BÄR, a.a.O., N. 24 zu Art. 46a). 3. 3.1. Die Vorinstanz befand, seit sich die Beschwerdeführerin zum ersten Mal ans Stadtbauamt Q._____ gewandt habe, seien bis zum Erlass der Verfügung vom 5. Dezember 2023 zwar beinahe drei Jahre vergangen. Allerdings sei die Gemeindeverwaltung in dieser ganzen Zeit keineswegs untätig geblieben. Die Reaktionszeit auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. April 2021 sei mit der erst drei Monate später, am 8. Juli 2021 von - 10 -