2. Rechtsverzögerung ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln nicht grundsätzlich in Frage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzlicher oder – falls eine solche fehlt – binnen angemessener Frist erfolgt und für das "Verschleppen" keine objektiven Rechtfertigungsgründe vorliegen. Welche Frist als angemessen gilt, richtet sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls; ein Verschulden der Behörde ist nicht vorausgesetzt. Ins Gewicht fallen etwa die Komplexität des Falles, die Beschaffenheit des Streitgegenstands, die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien, das Verhalten der Parteien sowie die spezifischen Entscheidungsabläufe (MÜLLER/BIERI, a.a.O., N. 16 zu Art.