Vielmehr sei die Verfügung vom 5. Dezember 2023 ein weiterer Beitrag zur Verzögerung des Verfahrens und damit zur Aufrechterhaltung des baurechtswidrigen Zustands. Dies verkenne die Vorinstanz, indem sie sich auf den Standpunkt stelle, dass das Rechtsschutzinteresse an der Verzögerungsbeschwerde mit der Verfügung vom 5. Dezember 2023 dahingefallen sei. Das Gegenteil sei der Fall. Diese nichtssagende und unverbindliche Verfügung zeige bis heute nicht die geringste Wirkung. Der baurechtswidrige Zustand bestehe weiterhin fort.