II. 1. Die der Stadtverwaltung / dem Gemeinderat der Stadt Q._____ vorgeworfene Verfahrensverzögerung wird von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit begründet, dass das Verfahren drei Jahre lang unbearbeitet liegen gelassen worden sei. Nach über drei Jahren Untätigkeit habe sich das Stadtbauamt zu einer ersten Verfügung durchringen können, die erst auf das wiederholte Nachhaken der Beschwerdeführerin erfolgt sei und nicht im Geringsten zur Beschleunigung oder Beendigung des Verfahrens beigetragen habe. Vielmehr sei die Verfügung vom 5. Dezember 2023 ein weiterer Beitrag zur Verzögerung des Verfahrens und damit zur Aufrechterhaltung des baurechtswidrigen Zustands.