29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; § 22 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [Kantonsverfassung, KV; SAR 110.000]) durch Nichtgewährung des zuvor explizit zugestandenen Replikrechts führt entweder zur (mit Antrag 1 beantragten) Aufhebung des angefochtenen Entscheids schon aus formellen Gründen oder kann – wenn auf Heilung dieses Verfahrensmangels im Verfahren vor Verwaltungsgericht erkannt würde – bei der Kostenverlegung berücksichtigt werden.