4. Nicht einzutreten ist hingegen auf Antrag 3 der Beschwerde, weil es dafür am erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt. Feststellungsbegehren sind subsidiär zu Leistungs- und Gestaltungsbegehren und nur zulässig, wenn daran ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht (statt vieler BGE 141 II 113, Erw. 1.7; 137 II 199, Erw. 6.5; 126 II 300, Erw. 2c; Urteil des Bundesgerichts 2C_109/2021 vom 28. Juni 2021, Erw. 1.2). Die von der Beschwerdeführerin gerügte und von der Vorinstanz auch eingeräumte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV;