Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.166 vom 17. Juli 2024, Erw. II/4.1). Entsprechend ist auf den Antrag auf Feststellung einer Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz (Antrag 2 der Beschwerde) einzutreten. Immerhin darf die unterbliebene Abmahnung bei der Beurteilung, ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, zum Nachteil der Beschwerdeführerin gewürdigt werden. Es gehört nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu den Pflichten eines Privaten, im Rahmen der prozessualen Sorgfaltspflicht festgestellte Verfahrensmängel rechtzeitig anzuzeigen (BGE 125 V 373, Erw. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_502/2012 vom 11. Juli 2012).