3.3. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz nie verlangt hat, das Beschwerdeverfahren beförderlicher zu behandeln, bildet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sodann keine Sachurteilsvoraussetzung der Rechtsverzögerungsbeschwerde, was damit begründet wird, dass sich der Beschleunigungsgrundsatz in erster Linie an die Gerichte und Behörden richtet, die unaufgefordert für ein zielgerichtetes Verfahren zu sorgen haben (AGVE 2013, S. 355 ff., Erw. 2.6; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.166 vom 17. Juli 2024, Erw.