Die betroffene Person muss also nicht zuwarten, bis die Rechtsverzögerung sich tatsächlich verwirklicht. Anfechtungsobjekt bleibt gleichwohl der "verzögerte" Akt, nicht etwa die die Verzögerung verursachende Prozessanordnung. Letztere kann aber alternativ unter den für die (separate) Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden statuierten (restriktiven) Bedingungen angefochten werden (vgl. MARKUS MÜLLER/ PETER BIERI, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage 2019, N. 18 zu Art. 46a).