Die Anfechtung von Sistierungsverfügungen, Beweisanordnungen, Fristansetzungen oder ähnlichen Zwischenentscheiden habe innert der üblichen 30-tägigen Rechtsmittelfrist zu erfolgen, was hier nicht geschehen sei. Zudem werde in der Regel praxisgemäss verlangt, dass die Beschwerdeführerschaft die mit der Streitsache befasste Instanz vor Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde um beförderliche Erledigung ersuche, was die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht getan habe. -7-