3. 3.1. Ferner ist die Vorinstanz der Ansicht, bezüglich der ihr selbst, also nicht den kommunalen Behörden vorgeworfenen Rechtsverzögerung, die erstmals im Verfahren vor Verwaltungsgericht geltend gemacht werde, sei die Beschwerde verspätet. Inhaltlich moniere die Beschwerdeführerin insoweit die dem Gemeinderat im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach gewährte Fristerstreckung. Auch wenn die Beschwerdeführung bei Rechtsverzögerungsbeschwerden an keine Frist gebunden sei, dürfe dennoch mit der Beschwerde nicht zugewartet werden, wenn sich eine Rechtsverzögerung abzeichne.