In dieser Begründung kommt hinreichend zum Ausdruck, weshalb der Entscheid des Stadtbauamts vom 5. Dezember 2023 – nach behaupteter dreijähriger Untätigkeit – als Handlung erachtet wird, die geeignet sei, das Verfahren weiter zu verzögern, indem der Entscheid wirkungslos bleibe, mithin nicht die beabsichtigte Herstellung des rechtmässigen Zustands zur Folge habe. Ob dieser Vorwurf der Wirkungslosigkeit der getroffenen Anordnung im Hinblick auf die Herstellung des rechtmässigen Zustands zutrifft, ist nicht eine Frage der genügenden Begründung der Beschwerde, sondern von deren materiellen Begründetheit.