AGVE] 2009, S. 275, Erw. 3.1). -6- 2.3. Auf S. 12 f. der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, dass das Stadtbauamt während drei Jahren nichts unternommen habe, um den rechtswidrigen Zustand (hinsichtlich der beanstandeten Parkplatzsituation) zu beseitigen. Auch die Verfügung des Stadtbauamts (vom 5. Dezember 2023) trage weder zu einer Lösung dieses Problems bei, noch folge sie dem Beschleunigungsgebot. Darin manifestiere sich lediglich der Wille des Stadtbauamts, die Angelegenheit weiter hinauszuzögern.