Ebenso wenig werde ausgeführt, worin denn die gewünschte Handlung des Gemeinderats bestehen solle, wenn nicht im Erlass einer Verfügung, die zum Ziel habe, die rechtskonforme Situation wiederherzustellen. Der Gemeinderat stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin setze sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinander.