2. 2.1. Aus Sicht der Vorinstanz und des Gemeinderats der Stadt Q._____ ist die Beschwerde (in Bezug auf die dem Gemeinderat anzulastende Verfahrensverzögerung) unzureichend begründet. Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin vor, es finde sich in ihrer Beschwerde keine Begründung zu ihrer Behauptung, wonach der Entscheid des Stadtbauamts nicht zur Beschleunigung oder Beendigung bzw. materiellen Lösung des Verfahrens beigetragen habe. Ebenso wenig werde ausgeführt, worin denn die gewünschte Handlung des Gemeinderats bestehen solle, wenn nicht im Erlass einer Verfügung, die zum Ziel habe, die rechtskonforme Situation wiederherzustellen.