Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.191 / sr / we (BVURA.23.631) Art. 82 Urteil vom 14. August 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch Daniel Ordás, Advokat, Salinenstrasse 25, 4133 Pratteln gegen Vorinstanzen Gemeinderat der Stadt Q._____, vertreten durch Dr. iur. Lukas Pfisterer, Rechtsanwalt, Frey-Herosé-Strasse 25, Postfach, 5001 Aarau Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Bauauflagen (Rechtsverzögerung) Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 26. April 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Am 11. September 2006 bewilligte der Gemeinderat der Stadt Q._____ auf der Parzelle Nr. aaa (R-Strasse B und C) den Neubau von sechs Mehrfamilienhäusern mit unterirdischer Autoeinstellhalle als Wohnüber- bauung "im D" (2. Etappe). Gemäss den Erwägungen des Bauentscheids (S. 8) besteht für diese Überbauung ein Parkplatzbedarf von 187 Parkplätzen für die Bewohner, 18 Parkplätzen für Besucher und – aufgrund der Dienstleistungsflächen im Mehrfamilienhaus E – sieben Parkplätzen für das Personal sowie sechs Parkplätzen für die Kunden. In Dispositiv-Ziffer 9.6 des Bauentscheids wurde als Auflage verfügt, dass die erforderlichen Besucherparkplätze gekennzeichnet sein müssen und nicht vermietet werden dürfen. 2. Mit Schreiben an die Stadtverwaltung / den Gemeinderat der Stadt Q._____ vom 8. April 2021 wies A._____, Miteigentümerin einer Stock- werkeinheit auf der Parzelle Nr. bbb (R-Strasse C.1), darauf hin, dass von den 18 im Aussenbereich errichteten Besucherparkplätzen der Wohnüberbauung "im D" (15 bei der Einfahrt ins Quartier, drei beim Press- container) deren sieben vermietet seien, und ersuchte den Gemeinderat um Durchsetzung der bewilligten Parkplatzordnung. 3. Per Mail vom 8. Juli 2021 forderte das Stadtbauamt die Liegenschaftsver- walterin der Überbauung der Parzelle Nr. aaa zur Stellungnahme auf und gewährte dieser mehrfach eine Fristerstreckung, letztmals bis 12. Februar 2022, unter Androhung des Rechtswegs. Mit verspäteter Antwortmail vom 21. Februar 2022 verneinte die Liegenschaftsverwalterin eine Vermietung der 18 Besucherparkplätze. Mit dieser Mitteilung gab sich das Stadtbauamt zufrieden, ortete keinen weiteren Handlungsbedarf und setzte A._____ erst mit Mail und darin angekündigter Postsendung vom 10. Januar 2023 davon in Kenntnis. 4. Der Darstellung der Liegenschaftsverwalterin, wonach die 18 Besucher- parkplätze nicht vermietet seien, widersprach A._____ mit Ein- schreibesendung an die Stadtverwaltung und den Gemeinderat vom 30. Januar 2023. Entlang der R-Strasse seien vier Parkplätze vermietet und mittels Pfosten abgesperrt, die drei Besucherparkplätze beim Presscontainer seien ebenfalls vermietet und mit einem Schild mit der Auf- schrift "Privat" gekennzeichnet. Gleichzeitig forderte A._____ die Behörden -3- dazu auf, die Parkplatzsituation vor Ort zu prüfen und den rechtmässigen Zustand gemäss Baubewilligung vom 11. September 2006 herzustellen. 5. Mit Schreiben vom 2. März 2023 forderte das Stadtbauamt die Liegen- schaftsverwalterin erneut zur Stellungnahme auf und setzte ihr dafür eine Frist bis 31. März 2023 an, die in der Folge abermals mehrfach verlängert wurde, letztmals offenbar bis Ende November 2023, was A._____ auf deren Nachfrage per Mail vom 12. November 2023 mit Antwortmail vom 15. November 2023 mitgeteilt wurde. 6. Nach unbenutztem Ablauf der Frist erliess das Stadtbauamt am 5. Dezem- ber 2023 gegenüber der Liegenschaftsverwalterin den folgenden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen "Beschluss": Wir fordern Sie hiermit auf, bis spätestens am 12. Januar 2024 den Nach- weis zu erbringen, dass die bewilligten Besucherparkplätze nicht vermietet sind und den Besuchenden zur Verfügung stehen oder uns innert der glei- chen Frist ein Baugesuch für die Anpassung der Parkplatzsituation einzu- reichen. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt weder der erwähnte Nachweis vor- liegen, noch ein Baugesuch eingereicht worden sein, werden wir von Am- tes wegen ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren einleiten. Die Be- urteilung wird gestützt auf die uns vorliegenden Unterlagen vorgenommen werden. Wir machen Sie ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht nach § 23 VRPG aufmerksam; fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des Sach- verhalts kann sich zu Ungunsten der Betroffenen auswirken. Anschlies- send wird ein kostenpflichtiger und anfechtbarer Entscheid ergehen. B. 1. Am 8. Dezember 2023 reichte A._____ beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweige- rungsbeschwerde gegen die Stadtverwaltung / den Gemeinderat der Stadt Q._____ ein, weil in der Zeit von April 2021 bis Dezember 2023 in Sachen Herstellung der rechtmässigen Parkplatzordnung nichts erreicht worden sei. 2. Am 26. April 2024 fällte das BVU, Rechtsabteilung, den folgenden Ent- scheid: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos von der Kontrolle abgeschrie- ben. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 148.–, ins- gesamt Fr. 1'148.–, werden A._____ auferlegt. -4- 3. A._____ wird verpflichtet, dem Gemeinderat Q._____ die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'000.– zu ersetzen. C. 1. Dagegen erhob A._____ am 27. Mai 2024 Beschwerde beim Ver- waltungsgericht, mit den Anträgen: 1. Es sei der Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 26. April 2024 mit der Referenznummer BVURA.23.631 mit sofortiger Wir- kung aufzuheben und festzustellen, dass das Recht verzögert wurde. 2. Es sei festzustellen, dass das Verfahren vor dem Baudepartement selbst gegen das Verbot der Rechtsverzögerung verstösst. 3. Es sei festzustellen, dass im Verfahren vor dem Baudepartement das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt wurde, indem der Ent- scheid während der laufenden Replikfrist ergangen ist. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegeg- ners. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2024 beantragte das BVU, Rechtsab- teilung, auf die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge nicht einzutreten. Der Gemeinderat der Stadt Q._____ schloss in der Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2024 auf kostenfällige Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 14. August 2024 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Verfügungen und Entscheide der Gemeinderäte in Anwendung der Bau- und Umweltschutzgesetzgebung einschliesslich der Gemeindebauvor- schriften können beim BVU angefochten werden (§ 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechts- pflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] i.V.m. den §§ 9 Abs. 1 und 13 Abs. 1 -5- lit. a Ziff. 1 der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Re- gierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Die Entscheide des Departements unterliegen dem Weiter- zug ans Verwaltungsgericht (§ 54 Abs. 1 VRPG und § 61 Abs. 3 der Bau- verordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind anfechtbaren Entscheiden gleichgestellt (§ 41 Abs. 2 VRPG; vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage- und Normenkon- trollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege [vom 9. Juli 1968], Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, Zürich 1998, N. 18 zu § 40). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtsverzögerung zuständig. 2. 2.1. Aus Sicht der Vorinstanz und des Gemeinderats der Stadt Q._____ ist die Beschwerde (in Bezug auf die dem Gemeinderat anzulastende Verfah- rensverzögerung) unzureichend begründet. Die Vorinstanz wirft der Be- schwerdeführerin vor, es finde sich in ihrer Beschwerde keine Begründung zu ihrer Behauptung, wonach der Entscheid des Stadtbauamts nicht zur Beschleunigung oder Beendigung bzw. materiellen Lösung des Verfahrens beigetragen habe. Ebenso wenig werde ausgeführt, worin denn die ge- wünschte Handlung des Gemeinderats bestehen solle, wenn nicht im Er- lass einer Verfügung, die zum Ziel habe, die rechtskonforme Situation wie- derherzustellen. Der Gemeinderat stellt sich auf den Standpunkt, die Be- schwerdeführerin setze sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinander. 2.2. Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss eine Beschwerdeschrift einen Antrag so- wie eine Begründung enthalten. Auf Beschwerden, die diesen Anforderun- gen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten. Mit der Formulierung dieser Bestimmung wurde faktisch die unter Geltung des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (aVPRG) geltende Praxis kodifiziert (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.215 vom 7. Dezember 2022, Erw. I/3; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege, 07.27, S. 56 f.). Der Beschwerdeführer muss darlegen, in welchen Punkten der vorinstanzliche Entscheid abgeändert werden soll. Aus dem Beschwerdeantrag oder im Zusammenhang mit der Begründung muss hin- reichend erkennbar sein, was der Beschwerdeführer will (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.3 vom 23. März 2020, Erw. I/4; MERKER, a.a.O., N. 5 ff zu § 39). Dazu muss der Beschwerdeführer in der Begrün- dung ausführen, in welchen Punkten seiner Auffassung nach der angefoch- tene Entscheid Mängel aufweist (Aargauische Gerichts- und Verwaltungs- entscheide [AGVE] 2009, S. 275, Erw. 3.1). -6- 2.3. Auf S. 12 f. der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, dass das Stadtbauamt während drei Jahren nichts unternommen habe, um den rechtswidrigen Zustand (hinsichtlich der beanstandeten Parkplatzsituation) zu beseitigen. Auch die Verfügung des Stadtbauamts (vom 5. Dezember 2023) trage weder zu einer Lösung dieses Problems bei, noch folge sie dem Beschleunigungsgebot. Darin manifestiere sich lediglich der Wille des Stadtbauamts, die Angelegenheit weiter hinauszuzögern. Der Erlass dieser nichtssagenden und unverbindlichen Verfügung zeige nicht die geringste Wirkung, was dazu führe, dass der materielle Unrechtszustand über den heutigen Tag hinweg fortbestehe. In dieser Begründung kommt hinreichend zum Ausdruck, weshalb der Ent- scheid des Stadtbauamts vom 5. Dezember 2023 – nach behaupteter drei- jähriger Untätigkeit – als Handlung erachtet wird, die geeignet sei, das Ver- fahren weiter zu verzögern, indem der Entscheid wirkungslos bleibe, mithin nicht die beabsichtigte Herstellung des rechtmässigen Zustands zur Folge habe. Ob dieser Vorwurf der Wirkungslosigkeit der getroffenen Anordnung im Hinblick auf die Herstellung des rechtmässigen Zustands zutrifft, ist nicht eine Frage der genügenden Begründung der Beschwerde, sondern von deren materiellen Begründetheit. Damit untrennbar verbunden ist auch die Frage, ob es zur Herstellung des rechtmässigen Zustands effizientere Mit- tel und Herangehensweisen gäbe. Grundsätzlich genügt daher die vorlie- gende Beschwerde den Begründungsanforderungen nach § 43 Abs. 2 VRPG. 3. 3.1. Ferner ist die Vorinstanz der Ansicht, bezüglich der ihr selbst, also nicht den kommunalen Behörden vorgeworfenen Rechtsverzögerung, die erst- mals im Verfahren vor Verwaltungsgericht geltend gemacht werde, sei die Beschwerde verspätet. Inhaltlich moniere die Beschwerdeführerin insoweit die dem Gemeinderat im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach gewährte Fristerstreckung. Auch wenn die Beschwerdeführung bei Rechtsverzöge- rungsbeschwerden an keine Frist gebunden sei, dürfe dennoch mit der Be- schwerde nicht zugewartet werden, wenn sich eine Rechtsverzögerung ab- zeichne. Die Anfechtung von Sistierungsverfügungen, Beweisanordnun- gen, Fristansetzungen oder ähnlichen Zwischenentscheiden habe innert der üblichen 30-tägigen Rechtsmittelfrist zu erfolgen, was hier nicht ge- schehen sei. Zudem werde in der Regel praxisgemäss verlangt, dass die Beschwerdeführerschaft die mit der Streitsache befasste Instanz vor Erhe- bung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde um beförderliche Erledigung ersuche, was die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht getan habe. -7- 3.2. Wird die Rechtsverzögerung durch eine positive Prozessanordnung (pro- zessleitende Verfügung: Verfahrenssistierung, verfahrensverlängernde Be- weismassnahme, Einräumen überlanger Fristen) verursacht, tritt die Rechtsverzögerung nicht schon mit der entsprechenden Anordnung ein, sondern wird durch sie in Aussicht gestellt. Dennoch kann bereits zu die- sem Zeitpunkt mittels Rechtsverzögerungsbeschwerde geltend gemacht werden, die konkrete Prozessverfügung werde eine ungerechtfertigte Ver- zögerung zur Folge haben. Die betroffene Person muss also nicht zuwar- ten, bis die Rechtsverzögerung sich tatsächlich verwirklicht. Anfechtungs- objekt bleibt gleichwohl der "verzögerte" Akt, nicht etwa die die Verzöge- rung verursachende Prozessanordnung. Letztere kann aber alternativ un- ter den für die (separate) Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden statuier- ten (restriktiven) Bedingungen angefochten werden (vgl. MARKUS MÜLLER/ PETER BIERI, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver- fahren, 2. Auflage 2019, N. 18 zu Art. 46a). Aufgrund dieser alternativen Möglichkeit, entweder direkt die Prozessan- ordnung anzufechten oder später Rechtsverzögerungsbeschwerde geltend zu machen und diese beispielsweise mit einer überlangen Fristerstreckung zu begründen, lässt sich der Beschwerdeführerin keine verspätete Rechts- verzögerungsbeschwerde gegen das BVU vorwerfen. Nicht überzeugend ist dabei die Auffassung, dass beim Vorliegen eines zulässigen Anfech- tungsobjekts (Zwischenentscheid) generell kein Raum für eine Rechtsver- zögerungsbeschwerde bleibt; dies mag in Bezug auf Sistierungsverfügun- gen, die oftmals einen längeren und/oder ungewissen Verfahrensunter- bruch bewirken, seine Berechtigung haben (vgl. dazu FELIX UHLMANN/ SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage 2023, N. 8 zu Art. 46a mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Auf die Gewährung von Fristverlänge- rungen, deren separate Anfechtung mangels Nachweisbarkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils kaum je erfolgsversprechend sein dürfte und die häufig erst in einer (retrospektiven) Gesamtbetrachtung zum Bild eines verzögerten Verfahrens beitragen, lässt sich eine derartige Praxis je- doch nicht unbesehen übertragen. In jenem Bereich muss es daher möglich sein, sich auch noch nach Ablauf einer üblichen Rechtsmittelfrist von 30 Tagen seit Gewährung einer überlangen Fristerstreckung gegen eine Verfahrensverzögerung zur Wehr zu setzen. Daran ändert auch der Um- stand nichts, dass bei objektiv begründeten Hinweisen auf das Vorliegen einer Rechtsverweigerung (oder Rechtsverzögerung), die an eine be- stimmte behördliche Handlung anknüpft, mit einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Treu und Glauben nicht belie- big lange zugewartet werden darf (vgl. UHLMANN/WÄLLE-BÄR, a.a.O., N. 10 zu Art. 46a). -8- 3.3. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz nie verlangt hat, das Beschwerdeverfahren beförderlicher zu behandeln, bildet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sodann keine Sachurteils- voraussetzung der Rechtsverzögerungsbeschwerde, was damit begründet wird, dass sich der Beschleunigungsgrundsatz in erster Linie an die Ge- richte und Behörden richtet, die unaufgefordert für ein zielgerichtetes Ver- fahren zu sorgen haben (AGVE 2013, S. 355 ff., Erw. 2.6; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.166 vom 17. Juli 2024, Erw. II/4.1). Ent- sprechend ist auf den Antrag auf Feststellung einer Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz (Antrag 2 der Beschwerde) einzutreten. Immerhin darf die unterbliebene Abmahnung bei der Beurteilung, ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, zum Nachteil der Beschwerdeführerin gewür- digt werden. Es gehört nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu den Pflichten eines Privaten, im Rahmen der prozessualen Sorgfaltspflicht fest- gestellte Verfahrensmängel rechtzeitig anzuzeigen (BGE 125 V 373, Erw. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_502/2012 vom 11. Juli 2012). 4. Nicht einzutreten ist hingegen auf Antrag 3 der Beschwerde, weil es dafür am erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt. Feststellungsbegehren sind subsidiär zu Leistungs- und Gestaltungsbegehren und nur zulässig, wenn daran ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht (statt vieler BGE 141 II 113, Erw. 1.7; 137 II 199, Erw. 6.5; 126 II 300, Erw. 2c; Urteil des Bundesgerichts 2C_109/2021 vom 28. Juni 2021, Erw. 1.2). Die von der Beschwerdeführerin gerügte und von der Vorinstanz auch eingeräumte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; § 22 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [Kantonsverfassung, KV; SAR 110.000]) durch Nichtgewäh- rung des zuvor explizit zugestandenen Replikrechts führt entweder zur (mit Antrag 1 beantragten) Aufhebung des angefochtenen Entscheids schon aus formellen Gründen oder kann – wenn auf Heilung dieses Verfahrens- mangels im Verfahren vor Verwaltungsgericht erkannt würde – bei der Kos- tenverlegung berücksichtigt werden. Wären die Voraussetzungen auch da- für nicht gegeben, ist ein praktischer Nutzen der Beschwerdeführerin an der Feststellung der Gehörsverletzung nicht erkennbar. 5. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mit der vorerwähnten Ausnahme (Antrag 3) einzutreten. -9- 6. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen ge- rügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle findet hingegen nicht statt (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Die der Stadtverwaltung / dem Gemeinderat der Stadt Q._____ vorge- worfene Verfahrensverzögerung wird von der Beschwerdeführerin im We- sentlichen damit begründet, dass das Verfahren drei Jahre lang unbearbei- tet liegen gelassen worden sei. Nach über drei Jahren Untätigkeit habe sich das Stadtbauamt zu einer ersten Verfügung durchringen können, die erst auf das wiederholte Nachhaken der Beschwerdeführerin erfolgt sei und nicht im Geringsten zur Beschleunigung oder Beendigung des Verfahrens beigetragen habe. Vielmehr sei die Verfügung vom 5. Dezember 2023 ein weiterer Beitrag zur Verzögerung des Verfahrens und damit zur Aufrecht- erhaltung des baurechtswidrigen Zustands. Dies verkenne die Vorinstanz, indem sie sich auf den Standpunkt stelle, dass das Rechtsschutzinteresse an der Verzögerungsbeschwerde mit der Verfügung vom 5. Dezember 2023 dahingefallen sei. Das Gegenteil sei der Fall. Diese nichtssagende und unverbindliche Verfügung zeige bis heute nicht die geringste Wirkung. Der baurechtswidrige Zustand bestehe weiterhin fort. 2. Rechtsverzögerung ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln nicht grundsätzlich in Frage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzlicher oder – falls eine solche fehlt – binnen angemessener Frist erfolgt und für das "Verschleppen" keine objektiven Rechtfertigungsgründe vorliegen. Welche Frist als angemessen gilt, richtet sich nach den gesamten Umstän- den des Einzelfalls; ein Verschulden der Behörde ist nicht vorausgesetzt. Ins Gewicht fallen etwa die Komplexität des Falles, die Beschaffenheit des Streitgegenstands, die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien, das Verhalten der Parteien sowie die spezifischen Entscheidungsabläufe (MÜLLER/BIERI, a.a.O., N. 16 zu Art. 46a mit Hinweis auf BGE 135 I 265, Erw. 4.4; 130 I 312, Erw. 5.2; vgl. auch UHLMANN/WÄLLE-BÄR, a.a.O., N. 24 zu Art. 46a). 3. 3.1. Die Vorinstanz befand, seit sich die Beschwerdeführerin zum ersten Mal ans Stadtbauamt Q._____ gewandt habe, seien bis zum Erlass der Ver- fügung vom 5. Dezember 2023 zwar beinahe drei Jahre vergangen. Aller- dings sei die Gemeindeverwaltung in dieser ganzen Zeit keineswegs untä- tig geblieben. Die Reaktionszeit auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. April 2021 sei mit der erst drei Monate später, am 8. Juli 2021 von - 10 - der Liegenschaftsverwalterin angeforderten Stellungnahme ungewöhnlich lange und angesichts der Bedeutung der gerügten Missstände, der wider- rechtlichen Fremdnutzung von Pflichtparkplätzen gerade noch tolerierbar gewesen. Dasselbe gelte für die in der Folge gewährten Fristverlängerun- gen von teilweise über zwei Monaten. Die Liegenschaftsverwalterin habe sich ausgesprochen unkooperativ verhalten, so dass das Stadtbauamt wie- derholt habe nachhaken und mit dem Rechtsweg drohen müssen. Dass sich das Verfahren in diesem Stadium wegen des wenig kooperativen Ver- haltens der Liegenschaftsverwalterin in die Länge gezogen habe, könne nicht dem Stadtbauamt angelastet werden. Als das Stadtbauamt am 21. Februar 2022 die Meldung der Liegenschaftsverwalterin erhalten habe, dass keine Besucherparkplätze unrechtmässig vermietet würden, habe für das Stadtbauamt kein Grund bestanden, diese schriftlich getätigte Aussage in Zweifel zu ziehen. Es habe die Angelegenheit deshalb als erledigt be- trachten dürfen. Unglücklich sei gewesen, dass das Stadtbauamt die Be- schwerdeführerin nicht unverzüglich über diese Antwort der Liegenschafts- verwalterin informiert habe, sondern erst fast ein Jahr später, was aber nicht als Untätigkeit der Behörde gewertet werden könne, da die Angele- genheit aus Sicht des Stadtbauamts geklärt gewesen sei. Auch auf die In- tervention der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2023 sei das Stadtbau- amt nicht untätig geblieben, sondern habe die Liegenschaftsverwalterin zu einer weiteren Stellungnahme eingeladen, anschliessend mit dieser im Austausch und in Verhandlungen gestanden und weitere Abklärungen ge- troffen. In Anbetracht dessen, dass sich das Stadtbauamt zum wiederhol- ten Mal mit der Angelegenheit zu befassen gehabt habe und der nach wie vor doch eher geringen Bedeutung des Falles könne dem Amt auch hier keine übermässige Rechtsverzögerung vorgeworfen werden. Schliesslich sei das Stadtbauamt mit der Verfügung vom 5. Dezember 2023 in genügendem Umfang tätig geworden und habe den erforderlichen Entscheid in der Sache gefällt, womit die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos geworden sei. Das Stadtbauamt werde der guten Ordnung halber lediglich darauf hingewiesen, dass es den von der Liegenschafts- verwalterin zu erbringenden Nachweis (darüber, dass die Besucherpark- plätze nicht vermietet sind) oder den Entscheid über das allfällige Baube- willigungsverfahren (betreffend Anpassung der Parkplatzsituation) der Be- schwerdeführerin zu eröffnen habe. 3.2. Dieser Argumentation kann in verschiedener Hinsicht nicht gefolgt werden. Nicht nur die Reaktionszeit des Stadtbauamts auf das Schreiben der Be- schwerdeführerin vom 8. April 2021 (Vorakten, act. 32 f. und 88 f.) war mit drei Monaten bis zur Einholung einer Stellungnahme bei der Liegenschafts- verwalterin der Parzelle Nr. aaa mit Mail vom 8. Juli 2021 (Vorakten, act. 85) ungewöhnlich lange. Auch danach zeigte sich das Stadtbauamt ausserstande, das Verfahren beförderlich zu behandeln. Es gewährte der - 11 - Liegenschaftsverwalterin mehrfach Fristverlängerungen, mit denen die Frist für die Stellungnahme zum Vorwurf der Vermietung von Besucher- parkplätzen vom ursprünglichen Fristende am 31. Juli 2021 bis letztmalig zum 12. Februar 2022, also insgesamt über eine Zeitspanne von sechsein- halb Monaten erstreckt wurde (Vorakten, act. 82–85). Die Angelegenheit war von geringer Komplexität und konzentrierte sich auf die Feststellung dessen, ob die Besucherparkplätze auf der Parzelle Nr. aaa vermietet sind oder nicht. Für die Beantwortung dieser einfachen Frage hätte es nicht sieben Monate bedurft und das Stadtbauamt liess sich von der Liegen- schaftsverwalterin schon in dieser Phase unbotmässig lange hinhalten. Nach Ablauf dieser Frist liess sich das Stadtbauamt sodann mit der simplen Feststellung der Liegenschaftsverwalterin in einer Mail vom 21. Februar 2022 (Vorakten, act. 75) abspeisen, die 18 Besucherparkplätze seien nicht vermietet, ohne diesbezüglich eigene Abklärungen getroffen oder der Be- schwerdeführerin wenigstens umgehend Gelegenheit zu einer präzisieren- den Richtigstellung gegeben zu haben. Erst auf Intervention der Beschwer- deführerin per Mail vom 10. Januar 2023 (Vorakten, act. 39) sah sich das Stadtbauamt veranlasst, ihr die Stellungnahme der Liegenschaftsverwalte- rin noch am gleichen Tag weiterzuleiten, und räumte insoweit Versäumnis- se ein (vgl. Vorakten, act. 34, 39, 69 und 73 f.). Wäre die Beschwerdefüh- rerin nach deren Eingang beim Stadtbauamt – wie es korrekt gewesen wäre – sogleich mit der Stellungnahme der Liegenschaftsverwalterin be- dient worden, hätte die Richtigstellung ihrerseits nicht erst mit Schreiben vom 30. Januar 2023 (Vorakten, act. 35 f. und 71 f.), sondern spätestens Mitte/Ende März 2022 erfolgen können. Diese Verzögerung des Verfahrens um mindestens zehn Monate ist eindeutig dem Stadtbauamt anzulasten, das sich entgegen der Haltung der Vorinstanz nicht unbesehen auf die nicht verifizierte Darstellung der Liegenschaftsverwalterin hätte abstützen dür- fen. Immerhin sah das Stadtbauamt in der Richtigstellung seitens der Be- schwerdeführerin im Schreiben vom 30. Januar 2023 zu Recht eine genü- gende Grundlage, um dem Vorwurf der Vermietung von Besucherparkplät- zen nachzugehen. Anstatt aber der Liegenschaftsverwalterin mit Schreiben vom 2. März 2023 (Vorakten, act. 70) nach einem weiteren Monat Untätig- keit Gelegenheit zu einer abermaligen Stellungnahme einzuräumen, wäre es an dieser Stelle angebracht gewesen, selbst Abklärungen vor Ort zu treffen und zu prüfen, ob ein Teil der Besucherparkplätze – wie von der Beschwerdeführerin angegeben – mit einer Schranke versehen und/oder einem Schild mit der Aufschrift "Privat" gekennzeichnet ist. Gesetzt diesen Fall hätte es auf der Hand gelegen, zwecks Herstellung des rechtmässigen Zustands (gemäss Baubewilligung vom 11. September 2006) der Liegen- schaftsverwalterin eine Frist für die Kündigung der Mietverträge über die betroffenen Parkplätze samt Nachweis derselben anzusetzen. Darauf hätte dann die Liegenschaftsverwalterin immer noch von sich aus mit einem Bau- - 12 - gesuch zur Anpassung der Parkplatzsituation reagieren können, wobei schwer vorstellbar ist, was ein solches Gesuch beinhalten sollte, nachdem es sich bei den Besucherparkplätzen um Pflichtparkplätze für bereits be- stehende Nutzungen handelt, bezüglich derer eine Möglichkeit zur Um- platzierung (auf der eigenen oder einer fremden Parzelle in nützlicher Distanz) auch nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Stattdessen hat das Stadtbauamt der sich bislang äusserst unkooperativ verhaltenden Liegenschaftsverwalterin für deren erneute Stellungnahme offenbar (mehrere) weitere Fristverlängerungen über eine Gesamtdauer von acht Monaten (von Ende März bis Ende November 2023) gewährt (Vorakten, act. 68) und sie damit für ihr unkooperatives Verhalten noch be- lohnt, bevor nach absehbarem unbenutzten Fristablauf am 5. Dezember 2023 endlich eine Verfügung (Vorakten, act. 66 f.) erlassen wurde, die auf die Herstellung des rechtmässigen Zustands abzielen soll. Tatsächlich erscheint diese Verfügung wiederum wenig geeignet, den rechtmässigen Zustand schnellstmöglich herzustellen. Den von der Liegen- schaftsverwalterin verlangten Nachweis, dass die Besucherparkplätze nicht vermietet sind, wird diese ohnehin kaum erbringen können und folg- lich nicht innert angesetzter Frist erbracht haben (entsprechendes wird vom Gemeinderat der Stadt Q._____ zumindest nicht geltend gemacht), weil es sich dabei um eine unbestimmte negative Tatsache handelt. Weitaus sinnvoller und zielführender wäre es insofern gewesen, das Stadtbauamt hätte die Parkplatzsituation – wie bereits dargelegt – mit einem Augen- schein / einer Besichtigung vor Ort mit absolut überschaubarem Aufwand abgeklärt, und der Liegenschaftsverwalterin gegebenenfalls hernach Frist für den Nachweis der Kündigung von allenfalls festgestellten vermieteten Besucherparkplätzen angesetzt sowie für den Fall des unbenutzten Frist- ablaufs gleich schon die Vollstreckung angedroht. Ob es notwendig oder auch nur angezeigt war und ist, die Liegenschaftsverwalterin zusätzlich auf die Möglichkeit eines (inhaltlich schwer vorstellbaren) Baugesuchs zur An- passung der Parkplatzsituation hinzuweisen und vor allem ohne ein ent- sprechendes Gesuch von Amtes wegen ein Baubewilligungsverfahren be- treffend eine nicht definierte und von der Liegenschaftsverwalterin nicht be- absichtigte Anpassung der Parkplatzsituation einzuleiten, ist in hohem Masse fraglich, kann aber dahingestellt bleiben. Jedenfalls scheint in dieser Sache bis zum vorinstanzlichen Entscheid vom 26. April 2024, der Einrei- chung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde am 27. Mai 2024 und auch der Erstattung der Beschwerdeantwort des Gemeinderats am 9. Juli 2024 nichts weiter gegangen, also auch nicht das angedrohte (unnötige) Baubewilligungsverfahren von Amtes wegen eingeleitet worden zu sein. In- folgedessen ist darauf abzustellen, dass der bislang nicht abgeklärte allfäl- lige baurechtswidrige Zustand hinsichtlich der Nutzung der Besucherpark- plätze auf der Parzelle Nr. aaa weiterhin anhält und dessen Beseitigung innert angemessener Frist nach wie vor nicht zu erwarten ist. - 13 - Bei dieser Ausgangslage hätte die Vorinstanz nicht davon ausgehen dür- fen, dass das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde durch den Erlass der Verfügung des Stadtbauamts vom 5. Dezember 2023 dahingefallen ist (wenn überhaupt hätte ein solches Rechtsschutzinteresse von Anfang an nicht bestanden, weil die Beschwerdeführerin die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 8. Dezember 2023 [Vorakten, act. 2-4] nachweislich erst nach Kenntnis- nahme der Verfügung vom 5. Dezember 2023 eingereicht hat [vgl. Vorak- ten, act. 3, wo auf diese Verfügung Bezug genommen wird], was zum Nichteintreten auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde hätte führen müs- sen). Vielmehr bestand das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Rechtsverzögerungsbeschwerde im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Ent- scheids (26. April 2024) fort, weil die Beschwerdeführerin weiterhin von der von ihr gerügten Rechtsverzögerung seitens des Stadtbauamts betroffen war, indem eine baldige Erledigung des zu jenem Zeitpunkt bereits über- lange dauernden Verfahrens durch einen Entscheid über die Herstellung des rechtmässigen, der am 11. September 2006 bewilligten Parkplatz- ordnung entsprechenden Zustands nicht absehbar war. Demnach ist der vorinstanzliche Entscheid, die Rechtsverzögerungsbe- schwerde mangels (fortdauernden) Rechtsschutzinteresses als gegen- standslos von der Geschäftskontrolle abzuschreiben, in teilweiser Gutheis- sung der vorliegenden Beschwerde als rechtsfehlerhaft aufzuheben. An- tragsgemäss ist festzustellen, dass das Stadtbauamt der Stadt Q._____ das Verfahren zur von der Beschwerdeführerin beantragten Herstellung des rechtmässigen Zustands betreffend die Nutzung der Besucherparkplät- ze auf der Parzelle Nr. aaa durch eine zu zögerliche Haltung unnötig ver- längert und dadurch das in Art. 29 Abs. 1 BV verankerte Beschleunigungs- gebot verletzt hat. Darüber hinaus sind die kommunalen Behörden anzu- weisen, dieses Verfahren nunmehr beförderlich voranzutreiben, die not- wendigen Abklärungen zur Frage der Vermietung von Besucherparkplät- zen auf der Parzelle Nr. aaa unverzüglich zu veranlassen und gegebenen- falls die Auflösung der betreffenden Mietverträge auf den nächstmöglichen Kündigungstermin anzuordnen, samt Androhung einer Strafe wegen Unge- horsams im Unterlassungsfall und/oder der Ausübung direkten Zwangs (Er- satzvornahme) etwa bei der Beseitigung von Abschrankungen und mit der Aufschrift "Privat" gekennzeichneten Schildern auf den vermieteten Park- plätzen (vgl. MÜLLER/BIERI, a.a.O., N. 26 zu Art. 46a; UHLMANN/WÄLLE- BÄR, a.a.O., N. 42 zu Art. 46a). Eine solche Vollstreckungsandrohung müsste unter Umständen neben der Liegenschaftsverwalterin und der Lie- genschaftseigentümerin auch den betroffenen Parkplatzmietern eröffnet werden (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1C_66/2021, 1C_172/2021 vom 6. Juli 2021). - 14 - 4. Als unbegründet erweist sich demgegenüber der Antrag 2 auf Feststellung einer Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz. Trotz zweimaliger Frister- streckung an den Gemeinderat der Stadt Q._____ unter Verletzung der eigenen diesbezüglichen Vorgabe, wonach Fristerstreckungen grundsätz- lich nur einmalig und für kurze Dauer (max. 14 Tage) gewährt würden (Vorakten, act. 47 f.), hat die Vorinstanz innerhalb angemessener Frist (viereinhalb Monate) über die Rechtsverzögerungsbeschwerde entschie- den. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren keine Abmahnung vornahm (vgl. vorne Erw. I/3.3.). In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Nachdem der vorinstanzliche Entscheid wegen seiner Fehlerhaftigkeit in der Sache aufzuheben ist, braucht nicht entschieden zu werden, ob der von der Vorinstanz begangene Verfahrensfehler der Gehörsverweigerung durch Nichtgewährung des zuvor explizit eingeräumten Replikrechts (vgl. dazu Vorakten, act. 91) im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Verwal- tungsgericht geheilt werden könnte. Es handelt sich auf jeden Fall unge- achtet dessen, dass er auf einem Versehen der Vorinstanz beruht, um einen schwerwiegenden Verfahrensfehler, der bei der Verlegung der ver- waltungsgerichtlichen Verfahrenskosten angemessen zu berücksichtigen ist (vgl. dazu Erw. III/1.3 nachfolgend). III. 1. 1.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG). Verfahrenskosten wer- den den Behörden jedoch nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfah- rensfehler begangen oder in der Sache willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Eine derartige Privilegierung findet bei den Partei- kosten nicht statt. 1.2. Im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin, die mit ihrem An- trag auf Feststellung der Rechtsverzögerung durch das Stadtbauamt Q._____ (vor Verwaltungsgericht) durchdringt, als vollständig obsiegend zu betrachten. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht unterliegt sie jedoch teilweise, indem ihr Antrag 2 abzuweisen und auf ihren Antrag 3 nicht einzutreten ist, wobei diesen Anträgen gegenüber Antrag 1, dem statt- gegeben wird, eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Das betrifft vor allem Antrag 3, in etwas vermindertem Ausmass aber auch Antrag 2, weil die dem Stadtbauamt Q._____ vorgeworfene Verfahrensverzögerung mit einer mehrjährigen Verfahrensdauer ungleich schwerer wiegt als die - 15 - behauptete der Vorinstanz, die ihren Entscheid innerhalb von vierein- halb Monaten gefällt hat. Aufgrund dieser Gewichtung ist die Beschwerde- führerin vor Verwaltungsgericht als mehrheitlich obsiegend zu qualifizieren, und zwar im Umfang von zwei Dritteln. Vollständig unterlegen ist dem- gegenüber im vorinstanzlichen Verfahren der Gemeinderat der Stadt Q._____, der für die Verfahrensverzögerung seitens des Stadtbauamts einzustehen hat. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterliegen die Vorinstanz und der Gemeinderat gleichermassen zu zwei Dritteln. 1.3. Gleichzeitig ist dem Gemeinderat der Stadt Q._____ aufgrund der mas- siven (über dreijährigen) Verfahrensverzögerung seitens des Stadtbau- amts ein schwerwiegender Verfahrensfehler vorzuwerfen, dessentwegen ihm Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden dürfen. Nach Massgabe des Unterliegerprinzips hat er diese in vollem Umfang zu tragen. Die Vorinstanz ihrerseits hat mit der Gehörsverletzung zu Lasten der Be- schwerdeführerin ebenfalls einen schwerwiegenden Verfahrensfehler be- gangen, aufgrund dessen ihr Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfah- rens auferlegt werden dürfen. Weil die Gehörsverletzung für das Unterlie- gen der Vorinstanz im Umfang von zwei Dritteln nicht kausal ist, ist die Kos- tentragung durch die Vorinstanz auf einen Drittel der verwaltungsgerichtli- chen Verfahrenskosten zu begrenzen. Die restlichen zwei Drittel der ver- waltungsgerichtlichen Verfahrenskosten sind je hälftig auf die zu einem Drittel unterliegende Beschwerdeführerin und den Gemeinderat der Stadt Q._____ aufzuteilen, der durch seine fortwährende Untätigkeit die Rechtsverzögerungsbeschwerde vor Verwaltungsgericht verursacht hat. 2. 2.1. Parteikosten sind für das vorinstanzliche Verfahren keine zu ersetzen, weil die vollständig obsiegende Beschwerdeführerin damals noch nicht anwalt- lich vertreten war (§ 29 VRPG). Im Verfahren vor Verwaltungsgericht haben die mehrheitlich, zu zwei Drit- teln unterliegenden Parteien BVU und Gemeinderat der Beschwerdeführe- rin aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Verrechnungspraxis (Aargaui- sche Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2012, S. 223 ff.; 2011, S. 247 ff.; 2009, S. 278 ff.) eine reduzierte Parteientschädigung von einem Drittel zu ersetzen, die sie anteilsmässig je zur Hälfte, d.h. je zu einem Sechstel, zu tragen haben (§ 33 Abs. 1 VRPG). 2.2. Die Höhe der Parteientschädigung der Beschwerdeführerin bestimmt sich gemäss § 5 lit. d des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. November 2004 (EG - 16 - BGFA; SAR 290.100) nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwäl- te vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150). In nicht vermö- gensrechtlichen Streitigkeiten in Verwaltungssachen ist die Grundentschä- digung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes und nach der Be- deutung und der Schwierigkeit des Falles innerhalb des Rahmens von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 festzulegen (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif). Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruk- tion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefon- gespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördli- chen Verhandlung (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Für zusätz- liche Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädi- gung um je 5–30%, wobei überflüssige Eingaben nicht in Betracht fallen (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 3 Anwaltstarif). Zu- oder Abschläge bis zu 50% werden nach § 8a Abs. 3 i.V.m. § 7 Anwaltstarif für ausserordentliche oder nur geringe Aufwendungen eines Anwaltes gewährt bzw. vorgenommen. Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung des Anwaltes je nach Aufwand 50-100% des erstinstanzlichen Verfahrens (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 8 Anwaltstarif). Neben der Entschädigung sind dem Anwalt sämtliche not- wendigen Auslagen zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann dafür eine Auslagenpauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 Anwaltstarif). Nicht anwendbar ist der auf die mit der Revision vom 10. Mai 2011 (AGS 2011/3-26) einge- führten Rahmentarife nach § 8a Abs. 1 (für vermögensrechtliche Streitig- keiten) zugeschnittene § 8c Anwaltstarif, wonach Auslagen und Mehrwert- steuern im Gesamtbetrag enthalten sind. Der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ist mit einer vergleichsweise kurzen Rechtsschrift als unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Dasselbe gilt für die Bedeutung und Schwierigkeit des Fal- les. Demgemäss ist die Grundentschädigung auf Fr. 2'000.00 zu bemes- sen. Ein Rechtsmittelabzug rechtfertigt sich jedoch nicht, weil die Be- schwerdeführerin ihren Anwalt erst für das Verfahren vor Verwaltungsge- richt beigezogen hat. Und immerhin war der mutmassliche anwaltliche Auf- wand nicht dermassen gering, dass auf den Mindestrahmenbetrag abzu- stellen oder sogar ein Abschlag angebracht wäre. Unter Hinzurechnung einer Auslagenpauschale von 3% und der Mehrwertsteuer resultiert eine angemessene volle Parteientschädigung von aufgerundet Fr. 2'230.00, wo- von der Beschwerdeführerin Fr. 743.40 (= ein Drittel) zu ersetzen sind. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Depar- tements Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, vom 26. April 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass das Stadtbauamt der Stadt - 17 - Q._____ das Verfahren zur von der Beschwerdeführerin beantragten Herstellung des rechtmässigen Zustands betreffend die Nutzung der Besu- cherparkplätze auf der Parzelle Nr. aaa verzögert hat. Der Gemeinderat und das Stadtbauamt Q._____ werden angewiesen, dieses Verfahren im Sinne der Erwägungen beförderlich voranzutreiben. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. 2.1. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus einer Staats- gebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 148.00, insgesamt Fr. 1'148.00, werden dem Gemeinderat der Stadt Q._____ auferlegt. 2.2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 276.00, gesamthaft Fr. 2'076.00, sind von der Beschwerdeführerin, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, und dem Gemeinderat der Stadt Q._____ zu je 1/3 mit Fr. 692.00 zu bezahlen. 3. 3.1. Für das vorinstanzliche Verfahren werden keine Parteikosten ersetzt. 3.2. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, und der Ge- meinderat der Stadt Q._____ werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'230.00 zu je 1/6 mit Fr. 371.70 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung den Gemeinderat der Stadt Q._____ (Vertreter) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht - 18 - innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 14. August 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Winkler Ruchti