3.3. Somit ergibt sich, dass die Auflage der Verwaltungsgebühr nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war und die Vorinstanz sie zu Recht nicht beanstandete (wobei sie eine andere Begründung wählte bzw. von einem Antrag um Aufhebung der Kostenauflage ausging; diesen Antrag wies sie ab, soweit sie darauf eintrat [Erw. 1/d und 2/d]). Somit ist der angefochtene Entscheid auch diesbezüglich gerechtfertigt. 4. Zusammenfassend erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführenden die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG).