3.2. Die Beschwerdeführenden stellten vor der Vorinstanz keinen formellen Antrag auf Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung. Ebenso wenig stellten sie einen formellen Antrag auf Aufhebung von Dispositiv-Ziffer II derselben. Vielmehr lässt der Wortlaut von Antrag Ziffer 3 ("die anfallenden Kosten") darauf schliessen, dass er sich nicht auf bereits angefallene (d.h. die Verfügungsgebühr von Fr. 150.00), sondern nur auf neu (d.h. im Verfahren vor dem DGS) anfallende Kosten bezog. Auch aus der Begründung der Verwaltungsbeschwerde ergibt sich kein Hinweis, dass die Auflage der Verfügungsgebühr in Frage gestellt werden sollte.