Der Wortlaut der Verwaltungsbeschwerde bzw. der darin enthaltenen Anträge lässt keine Zweifel offen, dass sich die Beschwerdeführenden nur gegen die Entscheidbegründung wehren wollten. Es besteht kein Anlass, entgegen dem klaren Wortlaut der Beschwerdeanträge darauf zu schliessen, dass Ziffer I der Verfügung des VeD als mitangefochten gelten sollte. Die gegenteilige Argumentation der Beschwerdeführenden im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren verfängt nicht. 3. 3.1. Gemäss Dispositiv-Ziffer II der Verfügung des VeD vom 10. Januar 2024 wurden die Kosten der Verfügung von Fr. 150.00 dem Beschwerdeführer 1 -8-