Insbesondere im Hinblick darauf, dass bezüglich einer allfälligen Kürzung der Direktzahlungen separate Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen, erscheinen die als "obiter dictum" gedachten materiellen Erwägungen der Vorinstanz heikel. Eine präjudizierende Wirkung kann ihnen jedenfalls nicht beigemessen werden. Sie ändern jedoch nichts daran, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Verwaltungsbeschwerde eingetreten ist.