192 ff.), im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der umstrittenen Darstellung des Sachverhalts zu begründen. Die Beschwerdeführenden können sich direkt im entsprechenden Verfahren betreffend die Kürzung der Direktzahlungen zur Wehr setzen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.414 vom 24. Mai 2023, Erw. I/5.4). Auch aus diesem Grund durfte die Vorinstanz nicht auf die Verwaltungsbeschwerde eintreten. 2.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz nicht auf Begehren Ziffer 2 der Verwaltungsbeschwerde eintreten durfte. Ergänzend erscheinen folgende Hinweise angezeigt: