Als nicht hinreichend schutzwürdig gilt ein Interesse auch dann, wenn eine andere Rechtsschutzmöglichkeit besteht, die von der Sache her näher liegt und einen gleichwertigen Rechtsschutz bietet bzw. den angestrebten Nutzen unmittelbar eintragen könnte (PFLÜGER, a.a.O., Art. 65 N. 13). Dementsprechend vermochte der Umstand, dass den Beschwerdeführenden aufgrund der Kontrolle vom 30. November 2023 bzw. der damals festgestellten Mängel allenfalls Direktzahlungen gestrichen werden sollen (act. 192 ff.), im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der umstrittenen Darstellung des Sachverhalts zu begründen.