O., § 38 N. 129). Die rechtliche oder tatsächliche Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden können (KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, a.a.O., Rz. 944). Die Beschwerde soll also tatsächlich auch zum Erfolg führen können, d.h. dazu dienen, dass der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden kann (Restitution) (REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 1446).