2. 2.1. Aus den Anträgen in der Verwaltungsbeschwerde ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden die Anordnungen in Ziffer I der Verfügung des VeD vom 10. Januar 2024 (Zurverfügungstellen des Witterungsschutzes) nicht anfochten. Sie wehrten sich ausdrücklich nur gegen die Begründung der Verfügung bzw. gegen die darin enthaltenen Ausführungen betreffend die Witterungsverhältnisse am 30. November 2023 und den vorangegangenen Tagen. Sie wollten verhindern, dass die betreffende Entscheidbegründung zu allfälligen Kürzungen der Direktzahlungen führt (act. 12 ff. sowie act. 192 f.). -6-