O., Rz. 693 ff., 695). Die Vorinstanz ist – unabhängig von ihren ergänzenden Ausführungen in der Sache – nicht auf Ziffer 2 der Verwaltungsbeschwerde eingetreten (vgl. vorne Erw. I/2.1). Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid gerechtfertigt war.