II. 1. Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist von Amtes wegen zu prüfen und Voraussetzung dafür, dass die Rechtsmittelinstanz auf die Beschwerde eintreten und sie materiell behandeln darf. Die Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen schliesst die Prüfung, ob auch im vorinstanzlichen Verfahren die Prozessvoraussetzungen vorgelegen haben, ein (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, Vorbem. zu § 38 N. 1 ff., 4; KÖLZ/ HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 693 ff.